Wohnbaugenossenschaft Baugenossenschaft Seerose
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Baugenossenschaft Seerose

Die Baugenossenschaft Seerose Ebikon (BGS) wurde am 30. Januar 1980 von 48 Damen und Herren gegründet. Gemäss den Statuten bezweckt die Genossenschaft die Schaffung und Vermietung von gesunden und familienfreundlichen Wohnungen unter Ausschluss jeder spekulativen Absicht. Sie verfolgt im Besonderen den Zweck, den preisgünstigen Wohnungsbau im Sinne der eidgenössischen und kantonalen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetze (WEG; KWE) zu fördern. Sie hat den Status einer gemeinnützigen Baugenossenschaft. Die Baugenossenschaft resp. das Wohnungsangebot ist in Etappen gewachsen. Seit der Gründung sind folgende Wohnsiedlungen erstellt worden: Hofmattstrasse 5 und 7, erstellt 1981/82, mit 30 Wohnungen, Hofmattstrasse 1, 3 und 9, erstellt 1982/83, mit 21 Wohnungen, Oberdierikonerstrasse 8 und 10, erstellt 1985/86, mit 20 Wohnungen, Schachenweidstrasse 1, 3, 5 und 7, erstellt 1989/90, mit 40 Wohnungen, Haltenstrasse 2, 4, 6, 8 und 10, erstellt 1994 - 1997, mit 47 Wohnungen. Die total 158 Wohnungen weisen einen ausgewogenen Wohnungsmix von 1½ bis 5½ Zimmerwohnungen aus. Die Häuser der Liegenschaften Hofmattstrasse 1-9 und Oberdierikonerstrasse 8-10 wurden in den Jahren 2011 - 2020 etappenweise im bewohnten Zustand mit einer umfassenden Aussen- und Innensanierung modernisiert. In den kommenden Jahren wird die Liegenschaft "Sagi" einer Sanierung unterzogen und es ist geplant, zusätzlichen Wohnraum im Rahmen einer Verdichtung zu erstellen.

Übersicht
  • 158 Wohnungen
  • Baugenossenschaft Seerose Ebikon BGS, Oberdierikonerstrasse 10, Postfach 1047, 6031 Ebikon
  • Luzern
  • Warteliste verfügbar
Mitgliedschafts-Anforderungen
  • Die Belegung der Wohnung muss gegeben sein nach der Formel Personenzahl + 1 = Zimmerzahl. Halbe Zimmer werden nicht gezählt.
  • Die Wohnungen werden an Familien, Paare, WGs und Einzelpersonen abgegeben, welche über ein eher knappes Einkommen verfügen d.h. auf preiswerten Wohnraum dringend angewiesen sind und/oder im Wohnungsmarkt benachteiligt sind.
  • Dringlichkeit des Wohnungswechsels, soziale Aspekte, Bereitschaft zur Integration in der Genossenschaft, soziale Durchmischung in einer Liegenschaft oder Siedlung werden berücksichtigt.
  • Eine Untermiete (möglich für max. 3.5 -Zimmerwohnung) ist bewilligungspflichtig (Art. 262 OR) und wird für max. 6 Monate bewilligt und nur, wenn der/die Bewohnende wieder in die Wohnung zurückkehren wird.
  • Die Ausschreibung einer Wohnung als Ferienwohnung (airbnb und ähnliche Organisationen) ist nicht erlaubt.
  • Das Mietzinsdepot für Wohnungen beträgt drei Monatsmieten. Bei Härtefällen ist es möglich, einen Teil des Depots in Raten zu bezahlen. Mindestens die Hälfte muss aber bei Schlüsselübergabe einbezahlt sein.

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